inotec AP GmbH
UNSERE ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Allgemeines
Sämtliche Lieferungen und Leistungen von inotec AP erfolgen ausschließlich zu den folgenden Bedingungen. Davon abweichende Einkaufs- bedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns nur, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben. Durch die Erteilung des Auftrages und die Annahme der von uns gelieferten Leistungen bestätigt der Kunde sein Einverständnis mit unseren Bedingungen.
2. Angebot und Lieferung
Unsere Angebote sind, soweit sie nicht befristet sind, stets freibleibend. Maßgebend für den Umfang der Lieferung sind unsere schriftlichen Auftragsbestätigungen. Telefonische und mündliche Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Konstruktions- und Gewichtsänderungen, soweit sie dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns vor. Zeichnungen und Unterlagen, die dem Angebot beigefügt sind, dienen nur dem persönlichen Gebrauch des Empfängers und dürfen ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler sind für uns nicht verbindlich und geben keinen Anspruch auf Erfüllung oder Schadensersatz.
3. Preise und Zahlung
Die Preise gelten ab unserem Werk in Wettenberg und enthalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die Kosten der Versendung und Verpackung trägt der Besteller. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto. Bei Aufträgen mit einem Gesamtwert über 12.000,- € wird folgende Zahlung vereinbart: 50% der Auftragssumme nach Auftragsbestätigung, 40% der Auftragssumme nach Freigabe der eingereichten Planungs- bzw. Fertigungsunterlagen, die verbleibende Restschuld nach Meldung der Versandbereitschaft. Für Reparaturen, Ersatzteile und Montagen in Rechnung gestellte Beträge sind sofort ohne jeglichen Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zielüberschreitung von Zahlungen behalten wir uns vor, den Verzugsschaden in Höhe des von uns beanspruchten Bankkredites geltend zu machen.
4. Lieferung
Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Dies gilt jedoch nur, wenn zu diesem Zeitpunkt alle technischen und kommerziellen Details geklärt sind. Lieferfristen sind nur annähernd zu beachten. Sie beginnen mit dem Zeitpunkt der Auftrags- bestätigung. Sie sind eingehalten, wenn die Ware versandbereit gemeldet ist. Bei Inbetrieb- nahme ist der Kunde für die rechtzeitige Be- reitstellung der Vorarbeiten verpflichtet. Teil- und vorfristige Lieferungen durch uns sind zulässig. Wird die Leistung durch uns nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt ausgeführt so ist der Kunde verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist einzuräumen. inotec hat die Überschreitung des Liefertermins nicht zu vertreten, wenn Streik, Aussperrung, höhere Gewalt, insbesondere aber von uns nicht zu vertretende Störungen beim Kunden (Verzug mit der Kundenbereitstellung) oder sonstige unvorhergesehene Betriebsstörungen zu der Verzögerung geführt haben. Weitergehende Rechte des Bestellers aus Verzug, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
5. Gefahrübergang
Die Versendung erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung des Bestellers. Dies gilt auch, wenn wir Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Eine Absicherung der Gefahr muß der Auftraggeber ausdrücklich verlangen. Wir sind berechtigt auch Teillieferungen vorzunehmen und diese in Rechnung zu stellen.
6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen. Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehalts- ware zu verarbeiten, umzubilden und mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der herge- stellten Sache, und zwar entsprechend dem Wert der Lieferung. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung uns nicht gehörenden Gegenständen steht uns ein Miteigentumsrecht an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes zum Wert der neuen Sache ergibt. Der uns abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor den übrigen Forderungen. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht uns gegenüber in Verzug oder verletzt er eine, der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvor- behalt ergebenden Pflichten, so wird die ge- samte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlagen und diese beim Besteller abzuholen. Der Besteller hat kein Recht auf Besitz.
7. Beanstandungen
Beanstandungen sind bei uns unverzüglich innerhalb 8 Tagen schriftlich unter Angabe aller notwendigen Einzelheiten anzuzeigen.
8. Schadenersatz / Haftung
Schadenersatzansprüche des Bestellers, insbesondere wegen Verzug, wegen positiver Vertragsverletzung, wegen der Verletzung der Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, sofern nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie in den Fällen in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen die Haftung zwingend vorgeschrieben ist. Bei Konstruktionen oder Fertigung nach zwingenden Vorgaben des Kunden verpflichtet sich der Kunde uns von etwaigen Ansprüchen Dritter, gleich welcher Art, diese Ansprüche sind, insbesondere auch solcher aus der Ver- letzung gewerblicher Schutzrechte, freizustellen. Der Gewährleistungsanspruch beträgt nach Lieferung 6 Monate. Wir werden mangelhafte Liefergegenstände nach eigener Wahl nachbessern oder zurücknehmen und durch einwandfreie Liefergegenstände ersetzen. Mangelhafte Leistungen werden wir nach unserer Wahl entweder nachbessern oder neu erbringen. Auswechsel- und Transportkosten tragen wir in einem Rahmen, der in einem angemessenen Verhältnis zu den zu ersetzenden Materialien und/oder den Nachbesserungsarbeiten stehen muss. Darüber hinaus gehende Kosten trägt der Besteller. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung. Dies gilt insbesondere für Dichtungen und Verschleißteile. Sie ist weiterhin ausgeschlossen, soweit Mängel auf unsachgemäßer Behandlung, Bedienung oder ungeeigneten Betriebsmittel, unzureichender Wartung oder Instandhaltung, oder sonstigen Eingriffen des Bestellers beruhen. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so ersetzt der Besteller uns alle Aufwendungen, die uns durch diese entstanden sind.
9. Geheimhaltung
Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Informationen, Know-how und andere Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Auftrags streng vertraulich zu behandeln und ohne ausdrückliche Zustim- mung von uns keine Informationen, Dokumente / Dokumentationen, Programmbeschreibungen, Skizzen, Zeichnungen der sonstige Unterlagen an Dritte weiterzugeben oder sonst zugänglich zu machen. Wir behandeln Unterlagen des Kunden ebenfalls vertraulich.
10. Gerichtsstand
Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Ansprüchen ist ausgeschlossen. Die Rechte aus dem Auftrag können nicht abgetreten werden. Für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den beiderseitigen Geschäftsbeziehungen ergeben, sind zuständig ausschließlich die Gerichte in Gießen. Das deutsche Recht findet Anwendung.
Stand: März 2010